Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Es gilt deutsches Recht. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Ver-träge über Warenlieferungen des Auftragnehmers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
(3) Alle Vereinbarungen sind schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebote, Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftrag-nehmers zustande.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich zusagt.
(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt. Dies wird der Auftragnehmer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Auf-traggeber ein Rücktrittsrecht zu.
(5) Für Lieferung des Auftragnehmers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Auftraggeber die Kosten.
(6) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Auftraggebers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sach-gemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet.
(7) Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustel-len. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auf-traggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
(8) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(9) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der Auftragneh-mer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
(10) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstö-rungen usw. befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(11) Im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leis-tung sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(12) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne Grund, kann der Auftragnehmer 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungsentschädigung) verlangen. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädi-gung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.
(13) Verpackungsmaterial kann an den Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggebers zurückgegeben werden. Trans-port- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zu-stand frei Lager zurückgegeben werden, schreibt der Auftragnehmer den Paletteneinsatz abzüglich einer Benut-zungsgebühr gut.
(14) Rücklieferungen: keine Rücknahme von Steinen, Dachziegeln und Waren in angebrochenen Paketen. Rück-nahme anderer Waren nur mit Einverständnis des Auftragnehmers. Dabei werden 20% Bearbeitungskosten so-wie evtl. anfallende Rücktransportkosten in Abzug gebracht.

§ 3 Zahlung
(1) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Wird das SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, wird der Auftragnehmer ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Auftraggebers mittels Lastschrift einzuziehen.
(2) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für gelieferte Teile (Teilmengen/Teilleistun-gen) der Baustoffteile entsprechend dem Gesamtkaufpreis, maximal jedoch begrenzt auf 90 % des Gesamtkauf-preises, auch wenn die Menge der Teillieferungen/Teilleistungen mehr als 90 % der gesamten Menge ausma-chen.
(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbe-träge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Frachten, Paletten, Waren des Einzelhandels und Dienstleistungen.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 %-Punkten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Scha-dens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kauf-vertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rech-nung abgestellt.

§ 4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Rechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser einen offensichtlichen Mangel binnen 5 Werktagen nach Lieferung beim Auftragnehmer gerügt hat. Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren/Leistungen verursacht werden, sind dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware/Leistung anzuzeigen.
(3) Bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Re-paraturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
(4) Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Auftragnehmer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde.
(5) Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzli-chen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware, Teile oder Leistungen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware oder Leistung eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. So-lange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auf-traggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlan-gen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
(8) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme tritt 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
(9) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-möglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(10) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz ver-geblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder be-schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(11) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
(12) Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert und ggf. wei-tergegeben, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus der Geschäftsbeziehung übermitteln. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f‚ DS-GVO. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit über die zu ihm beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft verlangen.

§ 5 Wartungs- Kontroll- und Pflegehinweise
(1) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion von Bauteilen Wartungsarbeiten durchzu-führen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Trep-penstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungs-arbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Män-gelansprüche entstehen.
(2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbe-sondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Mas-sivhölzer, Furniere o.ä.) liegen und üblich sind.
(3) Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Türen, Fenster, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit und Temperatur) Sorge zu tragen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbin-dung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbe-haltsware nach Androhung berechtigt; der Auftraggeber willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ein.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Auftragneh-mers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragneh-mers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgelt-lich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderun-gen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. § 6 Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers einge-baut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. § 6 Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im übli-chen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 6 Ziff. 3, 4 und 5 auf den Auftragnehmer tatsächlich übergehen.
(7) Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 6 Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nach-kommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unter-lagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außer-gerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlö-schen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermäch-tigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugser-mächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäf-ten um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 % -), so ist der Auftragnehmer insoweit zur Rücküber-tragung oder Freigabe auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftrag-nehmers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.
(11) Bei Barverkäufen und Vorkassegeschäften gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als nicht vereinbart.

§ 7 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Ge-richtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

§ 8 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche) und die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. in ihrer je-weils gültigen Fassung. Die in den Handelsgebräuchen vereinbarte Schiedsgerichtklausel gilt jedoch nicht.